Zusammenfassung des Urteils BEZ.2019.28 (AG.2019.552): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt entschied am 17. Juli 2019 über eine Beschwerde in Bezug auf eine provisorische Rechtsöffnung für die A____ AG gegen die B____ AG. Die Schuldnerin erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts und wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Nachdem die Schuldnerin die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses verpasste, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Wiederherstellungsgesuch der Schuldnerin wurde ebenfalls abgelehnt, da die gesetzliche Frist nicht eingehalten wurde und kein leichtes Verschulden nachgewiesen wurde. Die Schuldnerin muss die Gerichtskosten tragen und kann gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde einreichen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BEZ.2019.28 (AG.2019.552) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 17.07.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter: | Schuldnerin; Kostenvorschuss; Wiederherstellung; Frist; Wiederherstellungsgesuch; Gericht; Kostenvorschusses; Zahlung; Verschulden; Schweiz; Vertretung; Leistung; Beweis; Verfügung; Buchhalterin; Entscheid; Schweizerischen; Gesuch; Kommentar; Verfahrens; Zivilgericht; Verfahrensleiter; Frist; Auflage; Hilfsperson; Wiederherstellungsgesuchs; Ferien |
Rechtsnorm: | Art. 101 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 143 ZPO ;Art. 144 ZPO ;Art. 148 ZPO ;Art. 149 ZPO ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter-Somm, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 308 OR, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BEZ.2019.28
ENTSCHEID
vom 17. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Parteien
A____ AG Beschwerdeführerin
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 15. Januar 2019
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 15. Januar 2019 erteilte das Zivilgericht der B____ AG (nachfolgend Gläubigerin) in der Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2018, gegen die A____ AG (nachfolgend Schuldnerin) provisorische Rechtsöffnung für CHF 25'056.96 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. August 2018. Am 10. Mai 2019 erhob die Schuldnerin gegen diesen Entscheid Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gläubigerin aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Am 14. Mai 2019 verfügte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts, dass die Schuldnerin bis zum 27. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 750.- zu leisten habe. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Schuldnerin am 16. Mai 2019 zugestellt. Nachdem der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war, setzte der Verfahrensleiter der Schuldnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2019 für die Leistung des Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 17. Juni 2019 mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Schuldnerin am 7. Juni 2019 zugestellt. Gemäss den Angaben der Gerichtskasse wurde der Kostenvorschuss am 19. Juni 2019 bezahlt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 setzte der Verfahrensleiter der Schuldnerin Frist bis zum 4. Juli 2019 zum allfälligen Beweis, dass der Betrag des Kostenvorschusses spätestens am 17. Juni 2019 zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben einem Post- Bankkonto in der Schweiz belastet worden war. Die Gläubigerin erklärte mit Eingabe vom 4. Juli 2019, sie habe den Auftrag zur Zahlung des Kostenvorschusses am 18. Juni 2019 erteilt, und ersuchte um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auf die Einholung einer Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch und einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet, weil das Gesuch offensichtlich unbegründet und die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist.
Erwägungen
1.
Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen, so ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung (§ 44 Abs. 2 GOG).
2.
Das Gericht kann von der beschwerdeführenden Partei in analoger Anwendung von Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses (Art. 101 Abs. 1 ZPO analog). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO analog; vgl. Reetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19). Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben einem Post- Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO analog).
Vorliegend wurde der Schuldnerin eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. Juni 2019 gesetzt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 wies der Verfahrensleiter die Schuldnerin darauf hin, dass der Kostenvorschuss gemäss den Angaben der Gerichtskasse erst am 19. Juni 2019 bezahlt worden sei. Die rechtsuchende Partei, im vorliegenden Fall die Schuldnerin, trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung (Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 143 N 7). Entsprechend wurde der Schuldnerin eine Frist angesetzt zum allfälligen Beweis, dass der Betrag des Kostenvorschusses spätestens am 17. Juni 2019 zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben einem Post- Bankkonto in der Schweiz belastet worden war. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin behauptet in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2019 allerdings bloss, sie habe am 18. Juni 2019 den Zahlungsauftrag erteilt, ohne einen Beweis für den Zeitpunkt der Belastung ihres Kontos einzureichen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die fristwahrende Handlung erst am 19. Juni 2019 erfolgte. Die Schuldnerin könnte aber auch aus der Vornahme der fristwahrenden Handlung am 18. Juni 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie den Kostenvorschuss auch in diesem Fall erst einen Tag nach Ablauf der mit Verfügung vom 20. Juni 2019 angesetzten Nachfrist bezahlt hätte. Unter Vorbehalt der im Folgenden zu prüfenden Fristwiederherstellung ist somit auf die Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das - ohne dass es akzeptierbar entschuldbar wäre - nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht (BGer 5A_180/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1, 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2, 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1, 4A_9/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1). Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt (vgl. BGer 5A_180/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1, 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1). Inwiefern die Partei ihre Vertretung ein leichtes ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab (AGE BEZ.2012.34 vom 7. August 2012 E. 1.4.2; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 148 ZPO N 9; Gozzi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 148 ZPO N 11). Schlichtes Vergessen einer Frist ohne mildernde Umstände stellt ein grobes Verschulden dar (Staehelin, a.a.O., Art. 148 N 8; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 9 N 150; Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 18; Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 30; Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 148 N 24). Mit einer voraussehbaren Abwesenheit begründete Säumnis beruht in der Regel auf grobem Verschulden (vgl. Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 148 N 6; Merz, a.a.O., Art. 148 N 23). Das Verhalten von Hilfspersonen, derer sich eine Partei ihre Vertretung zur Vornahme der versäumten Handlung bedient, wird der Partei ihrer Vertretung wie eigenes Verhalten zugerechnet (vgl. BGer 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1, 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.5, 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1; AGE BE.2011.83 vom 16. August 2011 E. 3.3; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, a.a.O., Kap. 9 N 151). Massgebend ist dabei, ob die Partei ihre Vertretung kein nur ein leichtes Verschulden getroffen hätte, wenn sie wie ihre Hilfsperson gehandelt hätte (Jenny/Jenny, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 148 N 3). Im Übrigen kann das Verschulden der Partei ihrer Vertretung auch darin bestehen, dass sie ihre Hilfsperson nicht sorgfältig ausgewählt, instruiert überwacht hat (vgl. AGE BE.2011.83 vom 16. August 2011 E. 3.3; Staehelin, a.a.O., Art. 148 N 10). Dass die Frist nur um einen Tag verpasst worden ist, ist für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht relevant (vgl. BGer 5A_180/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2).
3.1.2 Die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von der säumigen Partei glaubhaft zu machen (BGer 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1, Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 36; Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 38). Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung des Wiederherstellungsgesuchs verlassen (Frei, a.a.O., Art. 149 ZPO N 5). Für den Wiederherstellungsgrund müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen (vgl. Merz, a.a.O., Art. 148 N 28). Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die beantragte Wiederherstellung genau angegeben wer-den. Zudem ist dieser, soweit möglich, durch entsprechende Nachweise zu belegen (vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2; AGE BEZ.2012.99 vom 7. März 2013 E. 2.1; Frei, a.a.O., Art. 148 ZPO N 32 und 36; Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 39; Merz, a.a.O., Art. 148 N 27). Dies bedeutet, dass die verfügbaren Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden müssen (vgl. BGer 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1, 5A_414/2016 vom 5. Juli 2016 E. 4.1, 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1). Das Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur Ergänzung des Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (Merz, a.a.O., Art. 148 N 33; vgl. BGer 2C_697/2012 vom 16. Juli 2012 E. 2.2).
3.1.3 Das Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; Jenny/Jenny, a.a.O., Art. 148 N 7).
3.2
3.2.1 Gemäss ihrer eigenen Darstellung bemerkte die Schuldnerin spätestens am 18. Juni 2019, dass sie den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatte, und veranlasste an diesem Tag die Überweisung. Damit ist der Säumnisgrund spätestens am 18. Juni 2019 weggefallen. Folglich hätte die Schuldnerin das Wiederherstellungsgesuch spätestens am 28. Juni 2019 einreichen müssen. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2019 angesetzte Frist bis zum 4. Juli 2019 betraf nicht die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs, sondern nur den allfälligen Beweis der rechtzeitigen Zahlung des Kostenvorschusses. Da die Frist für die Einreichung eines Wiederherstellungsgesuchs als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist, hätte dies der anwaltlich vertretenen Schuldnerin klar sein müssen. Trotzdem reichte sie das Gesuch erst am 4. Juli 2019 ein. Folglich ist das Wiederherstellungsgesuch bereits mangels Einhaltung der gesetzlichen Frist abzuweisen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist es aber auch inhaltlich unbegründet.
3.2.2 Die Schuldnerin begründet ihr Wiederherstellungsgesuch damit, dass die zuständige Buchhalterin, die den Kostenvorschuss hätte leisten müssen, im fraglichen Zeitraum ferienabwesend gewesen sei. Was mit dem fraglichen Zeitraum gemeint ist, bleibt unklar. Zudem hat die Schuldnerin keinerlei Beweis für die Ferienabwesenheit ihrer Buchhalterin eingereicht, obwohl ihr dies in der Form einer Reisebestätigung zumindest einer betriebsinternen Ferienmeldung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Damit ist das Wiederherstellungsgesuch auch mangels Substantiierung und Einreichung eines Beweismittels abzuweisen. Schliesslich wäre das Wiederherstellungsgesuch aus den nachstehenden Gründen auch unter Zugrundelegung der Darstellung der Schuldnerin abzuweisen.
3.2.3 Gemäss der Darstellung der Schuldnerin hat ihr Rechtsvertreter die Leistung des Kostenvorschusses an sie delegiert und sie entsprechend instruiert und hätte die Buchhalterin der Schuldnerin die Zahlung veranlassen müssen. Aufgrund der Angaben der Schuldnerin ist unklar, ob die Buchhalterin bereits im Zeitpunkt des Erhalts der Kostenvorschussanforderung ferienabwesend gewesen ist nicht. Im ersten Fall verletzte die Organ- die Hilfsperson der Schuldnerin, welche die Kostenvorschussanforderung der Buchhalterin weiterleitete, eine elementare Vorsichtsregel, die sich jeder vernünftigen Person zwingend aufdrängt, indem sie eine ferienabwesende Person mit der Veranlassung einer fristgebundenen Zahlung betraute. Zudem liess die Schuldnerin elementarste Vorsichtsmassnahmen bei der Organisation ihres Betriebs ausser Acht, wenn sie nicht sicherstellte, dass fristgebundene Zahlungen während der Ferienabwesenheit ihrer Buchhalterin von einer Vertretung veranlasst werden. Falls die Buchhalterin den Auftrag zur Veranlassung der Zahlung des Kostenvorschusses noch vor ihren Ferien erhielt, verletzte sie eine elementare Vorsichtsregel, die sich jeder vernünftigen Person zwingend aufdrängt, indem sie den Zahlungsauftrag der Bank nicht bereits vor ihrer Abwesenheit erteilte eine Vertretung damit betraute. Gemäss der Darstellung der Schuldnerin ist die Zahlung des Kostenvorschusses untergegangen. Dies entspricht schlichtem Vergessen, das als grobes Verschulden zu qualifizieren ist. Die vorhersehbare Ferienabwesenheit lässt das Verschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen (vgl. oben E. 3.1.1). Das Verhalten ihrer Organ- Hilfspersonen wird der Schuldnerin wie ihr eigenes zugerechnet. Folglich trifft sie am Versäumen der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses ein grobes bzw. schweres Verschulden. Der Umstand, dass die Frist nur um einen zwei Tage verpasst worden ist, ändert daran nichts (vgl. oben E. 3.1.1). Somit ist das Wiederherstellungsgesuch auch wegen groben bzw. schweren Verschuldens der Schuldnerin abzuweisen.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen und auf die Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist.
4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Schuldnerin dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 200.- festgesetzt. Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort können der Gläubigerin keine nennenswerten Vertretungskosten entstanden sein. Trotz Anzeige der anwaltlichen Vertretung mit Eingabe vom 27. Mai 2019 ist ihr deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Januar 2019 (V.2018.1213) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.-.
Die Beschwerde vom 10. Mai 2019 einschliesslich Beilagen und das Wiederherstellungsgesuch vom 4. Juli 2019 werden der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
B.A. HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
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